Den Zivilpunkt betreffend verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zur Bezahlung von CHF 2‘500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 8. September 2011 an die Straf- und Zivilklägerin sowie zur Bezahlung von CHF 400.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 8. September 2011 an die Straf- und Zivilklägerin (Ziff. IV.1. und 2. Des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Soweit weitergehend wies die Vorinstanz die Forderung der Straf- und Zivilklägerin ab (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf eine Kostenausscheidung für den Zivilpunkt wurde verzichtet (Ziff.