2 fahrenskosten), ausmachend CHF 4‘572.50 (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 929 f.). Weiter legte die Vorinstanz die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 931) sowie die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Rechtsanwalt E.