Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘050.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 35 Tage festgesetzt wurde (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (6/7 der gesamten Ver-