II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In der Folge verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 6‘600.00, unter Anrechnung der Polizeihaft von 2 Tagen sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 929 f.). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘050.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 35 Tage festgesetzt wurde (Ziff.