II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 5. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 23. Februar 2014 in Bern, durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und den Strassenverlauf (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).