17. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte, welcher einen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung beantragt hat, als vollumfänglich obsiegend zu gelten. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und 3 sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, durch den Kanton Bern zu tragen. 10 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: