Vorliegend hat sich der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht, weswegen er die Einleitung des Verfahrens schuldhaft bewirkt, und die Kosten der Untersuchung zu tragen hat. Der Beschuldigte hat sich zudem (unter anderem) auf den Standpunkt gestellt, die Messung sei möglicherweise nicht korrekt gewesen, weswegen ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Der Beschuldigte hat auch diese Kosten verursacht und entsprechend zu übernehmen. Hingegen hat sich der Beschuldigte sinngemäss stets auf den Standpunkt gestellt, kein rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt