Die Kostentragungspflicht ergibt sich mit anderen Worten daraus, dass die verurteilte beschuldigte Person die Kosten zu Lasten der Allgemeinheit als Folge ihrer Tat schuldhaft verursacht hat. Im strafprozessualen Kostenrecht gilt mithin grundsätzlich das Verschuldensprinzip, wobei das kostenrechtliche Verschulden der verurteilten beschuldigten Person präsumiert wird; liegen indessen besondere Umstände vor, kann diese Präsumtion umgestossen werden (THOMAS DOMEISEN in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 2 zu Art. 426 StPO).