Das kostenrechtliche Verschulden wird durch das strafrechtliche Verschulden indiziert. Es gilt somit im Falle der Kostenauflage an die verurteilte beschuldigte Person das Prinzip des vermuteten Verschuldens, wobei die Präsumtion die Gleichsetzung von strafrechtlichem und kostenrechtlichem Verschulden betrifft. Die Kostentragungspflicht ergibt sich mit anderen Worten daraus, dass die verurteilte beschuldigte Person die Kosten zu Lasten der Allgemeinheit als Folge ihrer Tat schuldhaft verursacht hat.