16. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Regel von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden i.d.R. ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat. Das kostenrechtliche Verschulden wird durch das strafrechtliche Verschulden indiziert.