14. Täterkomponenten Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 115, S. 9 der Entscheidbegründung): Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich neutral aus. Er ist weder vorbestraft (pag. 13) noch hatte er Administrativmassnahmen zu gewärtigen (pag. 14). Dies führt bekanntlich aber nicht zu einer Strafmilderung (BGE 136 IV 1). Ansonsten ist über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts Strafzumessungsrelevantes aktenkundig: Der Beschuldigte absolvierte 1983 einen Master in Betriebswirtschaftslehre an der Uni St. Gallen.