Er war sich der geltenden Höchstgeschwindigkeit bewusst, hat jedoch – kurz vor der entsprechenden Signalisation – zu früh beschleunigt. Der Beschuldigte hat wie dargelegt nicht rücksichtslos gehandelt, was jedoch als tatbestandsimmanent zu gelten hat und deswegen zu keiner Verschuldensminderung führt. Die übrigen Komponenten der Tatbegehung sind insgesamt neutral zu werten. Der Beschuldigte handelte fahrlässig.