13. Tatkomponenten Davon ausgehend, dass der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung verneint wurde und sich die Strafzumessung im Rahmen der einfachen Verkehrsregelverletzung bewegt, ist von einem eher schweren Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte hat die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. Er war sich der geltenden Höchstgeschwindigkeit bewusst, hat jedoch – kurz vor der entsprechenden Signalisation – zu früh beschleunigt.