12. Strafdrohung Die einfache Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 und 333 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 bestraft. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 StGB). Dies gilt auch im Bereich der Übertretungsbussen, weswegen im Folgenden auf die vorliegend zu berücksichtigenden Tat- und Täterkomponenten einzugehen ist.