Zwar ist – wie dies die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat – durchaus mit Werkverkehr zu rechnen. Auch hier durfte der Beschuldigte jedoch aufgrund der Art des Gewerbes davon ausgehen, dass es sich dabei um eher grössere und schwerere Fahrzeuge handeln dürfte. Die Wetter- und Sichtverhältnisse waren zudem gut, auch herrschte nur wenig Verkehr und der Beschuldigte war ortskundig und kannte insbesondere die Verhältnisse in Bachhaus. Indem der Beschuldigte mit Blick auf die oben erläuterten Strassenverhältnisse bereits vor dem Ende der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beschleunigt hat, hat er nach Ansicht der Kammer kein rücksichtsloses Verhalten of-