Selbst bei einer allfälligen Unachtsamkeit dieser Personen besteht damit aufgrund der Entfernung zur Strasse keine unmittelbare Kollisionsgefahr. Da es sich bei einer Sägerei zudem um einen Gewerbebetrieb handelt, auf dem sich mehrheitlich erwerbstätige Personen im entsprechenden Alter aufhalten, ist im betreffenden Strassenabschnitt kaum mit besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Insbesondere dürften weder ältere Personen noch Kinder regelmässig in diesem Bereich am äussersten Rand des Weilers anzutreffen sein. Zwar ist – wie dies die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat – durchaus mit Werkverkehr zu rechnen.