Weiter ist beachtlich, dass der Beschuldigte kurz vor Ortsausgang beschleunigt hat, also zu einem Zeitpunkt, indem die Signalisation, mit der die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben wurde, bereits sichtbar war. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte sich nur noch knapp innerorts aufhielt und insbesondere mit Blick auf die vorherrschenden Strassenverhältnisse kann sein Verhalten – also das zu frühe Beschleunigen – nicht als rücksichtslos bezeichnet werden. Im betreffenden Strassenabschnitt befand sich nur ein Wohnhaus an der Strasse. Dieses verfügt über eine gut überblickbare Ausfahrt und grenzt damit nicht unmittelbar an die Strasse an.