Zusammen mit dem einwandfreien automobilistischen Leumund spricht dies – insbesondere mit Blick auf das Alter des Beschuldigten sowie auf seine gemachten Aussagen – bereits in einem gewissen Mass eher gegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestands. Weiter ist beachtlich, dass der Beschuldigte kurz vor Ortsausgang beschleunigt hat, also zu einem Zeitpunkt, indem die Signalisation, mit der die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben wurde, bereits sichtbar war.