Das Bundesgericht hat weiter ausgeführt, dass für die Beurteilung, ob das Verhalten rücksichtslos sei, ein strenger Massstab gelte. Wolle man das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsstrafrecht ernst nehmen, dürfe insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2010 vom 5. April 2011, E. 3.3.3 sowie auch BGer 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017, E. 1.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher