Hingegen bestreitet der Beschuldigte sinngemäss das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Das Bundesgericht hat hierzu Folgendes festgehalten (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017, E. 1.2.1 mit Hinweisen, Hervorhebung durch Kammer): Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist.