11. Rechtliche Würdigung durch die Kammer Eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer in subjektiver Hinsicht eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Indem der Beschuldigte die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten hat, hat er den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung objektiv (gerade) erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2014 vom 20. November 2014, E. 2.2). Hingegen bestreitet der Beschuldigte sinngemäss das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen.