112 f., S. 7 f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte bestreitet hingegen sinngemäss das Vorliegen des subjektiven Tatbestands. An der betreffenden Stelle sei die Sicherheit nicht tangiert, durch die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung habe er keine Gefährdung geschaffen. Er sei ein verantwortungsbewusster Fahrer und fahre innerorts stets langsamer.