5 bestehenden Innerortscharakters mit auftretenden schwächeren Verkehrsteilnehmern rechnen müssen. Er habe gewusst, dass sich an der betreffenden Stelle eine Schreinerei befinde und habe zumindest ein bedenkenloses Verhalten gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern offenbart. Sein Verhalten sei mindestens als grobfahrlässig zu beurteilen, womit alle Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erfüllt seien (pag. 112 f., S. 7 f. der Entscheidbegründung).