Zudem weist auch der Umstand, dass der Beschuldigte sich nicht erklären konnte, wo die Radarmessung stattgefunden hatte, darauf hin, dass der Beschuldigte nicht bewusst und ungeachtet der Signalisation zu schnell gefahren ist. Vielmehr ist in Einklang mit seinen Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegen Ende der 50 km/h Zone – als er bereits die Aufhebung der geltenden Höchstgeschwindigkeit wahrgenommen hat – zu früh beschleunigt hatte. III. Rechtliche Würdigung