Der Beschuldigte hat glaubhaft betont, ein vorsichtiger Fahrer zu sein. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz seines Alters keine einschlägigen Vorstrafen aufweist (pag. 145). Zudem weist auch der Umstand, dass der Beschuldigte sich nicht erklären konnte, wo die Radarmessung stattgefunden hatte, darauf hin, dass der Beschuldigte nicht bewusst und ungeachtet der Signalisation zu schnell gefahren ist.