Auch am 21. August 2016 brachte der Beschuldigte vor, er habe am Ende der 50er Zone scheinbar zu früh beschleunigt, das Radarmessgerät sei zudem offensichtlich nicht im dichtbebauten Bereich platziert gewesen (pag. 77). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte erneut vor, es könne sein, dass er frühzeitig beschleunigt habe. Er hätte jedoch nicht das Gefühl gehabt, so schnell gefahren zu sein (pag. 93). Die Angaben des Beschuldigten sind konstant und überzeugend. Darauf kann abgestellt werden. Der Beschuldigte hat glaubhaft betont, ein vorsichtiger Fahrer zu sein.