9. Beweiswürdigung bezüglich des Anlasses der Geschwindigkeitsüberschreitung Zur Klärung dieser Beweisfrage ist auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Seine Angaben anlässlich der ersten Einvernahme vom 10. Februar 2016 sind jedoch nur beschränkt dienlich. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, war weder dem Beschuldigten noch dem einvernehmenden Polizisten bewusst, wo genau die Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden hatte (pag.