Auch wenn der Innerortscharakter zu bejahen ist, ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht doch festzuhalten, dass an der Stelle, an dem die Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen wurde, keine unübersichtliche Situation vorherrscht. Den sogenannten Dorfkern hatte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Messung bereits hinter sich gelassen. An der Messstelle befindet sich ein Schreinereibetrieb mit diversen