richts 6B_677/2014 vom 20. November 2014, E. 2.3.3). Auch das Vorhandensein von Nebenstrassen bestätigt den Innerortscharakter einer Strasse, selbst wenn nicht mit regem Verkehr zu rechnen ist (BGE 121 II 127 E. 4a). Unerheblich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Beschuldigten, in anderen Dörfern betrage die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h. Rückschlüsse auf den vorliegenden Sachverhalt sind offensichtlich nicht möglich und vermögen am Innerortscharakter von Bachhaus nichts zu ändern.