Insbesondere mit Blick auf die sich im kleinen Dorfkern befindlichen Wohnhäuser und die Bushaltestelle, welche darauf schliessen lassen, dass jederzeit mit Fussgängern und insbesondere auch mit schwachen Verkehrsteilnehmern wie Kindern und älteren Personen gerechnet werden muss, ist der Innerortscharakter von Bachhaus zu bejahen. Dass sich ein Sägereibetrieb im Dorf befindet, vermag an dieser Qualifikation nichts zu ändern, zumal das Bundesgericht festgehalten hat, dass der Umstand, dass sich entlang der Strasse Gewerbe etc. befindet, den Innerortscharakter nicht ausschliesst, sondern bestätigt (Urteil des Bundesge-