8. Beweiswürdigung bezüglich der Frage des Innerortscharakters 8.1 Würdigung durch die Vorinstanz und Argumente des Beschuldigten Die Vorinstanz hat den Innerortscharakter des fraglichen Strassenabschnittes bejaht und festgehalten, dass sich rechts und links der Messstelle Bauten eines Schreinereibetriebs befinden und zudem Nebenstrassen, welche zu Wohnhäusern führten, einmünden würden. Der Beschuldigte habe damit mit regem Werkverkehr, Fussgängern sowie aus der Nebenstrasse einmündenden Verkehrsteilnehmern rechnen müssen (pag. 110, S. 4 der Entscheidbegründung).