Der Beschuldigte bestreitet die Richtigkeit der Messung nicht. Nach wie vor bestritten ist jedoch, ob dem Strassenabschnitt, an dem die Messung durchgeführt wurde, Innerortscharakter zukommt. Diese Beweisfrage wird im Folgenden zu klären sein. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist zudem in sachverhaltsmässiger Hinsicht auch darauf einzugehen, was Anlass der Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beschuldigten war. 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend dargelegt, darauf wird verwiesen (pag. 109, S. 3 der Entscheidbegründung).