Der Beschuldigte hat diese Signalisation wahrgenommen. Kurz vor dem Ortsausgang – die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung war bereits ersichtlich – wurde die Geschwindigkeit des Beschuldigten mit einem Radarmessgerät gemessen. Nach Abzug der festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten betrug die überschrittene Höchstgeschwindigkeit 25 km/h. Das erstellte Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) bestätigte die Richtigkeit der Messung und ging von einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 26 km/h aus. Der Beschuldigte bestreitet die Richtigkeit der Messung nicht.