5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der fehlenden (Anschluss-)berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung