Am 20. März 2017 verfügte die Verfahrensleitung die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Strafprozessordnung das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschuldigten nicht vorsehe, dieser jedoch im Falle einer Verurteilung ein Stundungsoder Kostenerlassgesuch stellen könne. Weiter hielt die Verfahrensleitung fest, dass gemäss den Ausführungen des Beschuldigten davon ausgegangen werde, dass dieser nicht um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ersuche (pag. 141 f.).