Am 2. März 2017 gab die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren bekannt (pag. 138). Mit Eingabe vom 6. März 2017 beantragte der Beschuldigte die Durchführung des mündlichen Verfahrens (pag. 139). Am 20. März 2017 verfügte die Verfahrensleitung die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein.