Gleichzeitig stellte er den Antrag, ihm sei aufgrund seiner persönlichen Situation – er befinde sich im Konkurs – die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (pag. 131). Mit Verfügung vom 1. März 2017 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen. Weiter stellte sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 133 f.). Am 2. März 2017 gab die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren bekannt (pag.