Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 81 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Obergerichtssuppleantin Falkner Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 1. Dezember 2016 (PEN 16 278) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 1. Dezember 2016 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der groben Verkehrsregelverlet- zung, begangen am 8. Februar 2016 in Rüegsbach (Rüegsau), Bachhaus, durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig und ver- urteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 19 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 190.00, so- wie zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung: 6 Tage). Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Weiter wurde der Beschuldigte zur Bezah- lung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘053.80 verurteilt (pag. 95 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 10. Dezember 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 99 f.). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht er- folgten Berufungserklärung erklärte der Beschuldigte die vollumfängliche Anfech- tung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 130 f.). Gleichzeitig stellte er den Antrag, ihm sei aufgrund seiner persönlichen Situation – er befinde sich im Konkurs – die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (pag. 131). Mit Verfügung vom 1. März 2017 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gele- genheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen. Weiter stellte sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 133 f.). Am 2. März 2017 gab die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren bekannt (pag. 138). Mit Eingabe vom 6. März 2017 beantragte der Beschuldigte die Durchführung des mündlichen Verfahrens (pag. 139). Am 20. März 2017 verfügte die Verfahrensleitung die Durch- führung einer mündlichen Berufungsverhandlung und trat auf das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Strafprozessordnung das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege für den Be- schuldigten nicht vorsehe, dieser jedoch im Falle einer Verurteilung ein Stundungs- oder Kostenerlassgesuch stellen könne. Weiter hielt die Verfahrensleitung fest, dass gemäss den Ausführungen des Beschuldigten davon ausgegangen werde, dass dieser nicht um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ersuche (pag. 141 f.). 3. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte und begründete der Be- schuldigte sinngemäss den Antrag, er sei der einfachen Verkehrsregelverletzung 2 schuldig zu erklären und zur Bezahlung einer Übertretungsbusse zu verurteilten (pag. 148). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 144 f.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, die Strafzumessung so- wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt da- bei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der fehlenden (Anschluss-)berufung durch die Gene- ralstaatsanwaltschaft ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Dem- nach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 8. Februar 2016 um 10:35 Uhr in einem Dacia Lieferwagen von Steffisburg herkommend auf der Hauptstrasse in Bachhaus Richtung Wyssachen fuhr. Die Sicht- und Strassenverhältnisse waren gut und es herrschte geringes Verkehrsaufkommen. Am Ortseingang Bachhaus – dabei handelt es sich um einen kleinen Weiler rund um die Hauptstrasse – ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h signalisiert. Der Beschuldigte hat diese Signalisation wahrgenommen. Kurz vor dem Ortsausgang – die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung war bereits ersichtlich – wurde die Geschwin- digkeit des Beschuldigten mit einem Radarmessgerät gemessen. Nach Abzug der festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten betrug die überschrittene Höchstge- schwindigkeit 25 km/h. Das erstellte Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) bestätigte die Richtigkeit der Messung und ging von einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 26 km/h aus. Der Beschuldigte be- streitet die Richtigkeit der Messung nicht. Nach wie vor bestritten ist jedoch, ob dem Strassenabschnitt, an dem die Messung durchgeführt wurde, Innerortscharakter zukommt. Diese Beweisfrage wird im Fol- genden zu klären sein. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist zudem in sachverhalts- mässiger Hinsicht auch darauf einzugehen, was Anlass der Geschwindigkeitsüber- schreitung durch den Beschuldigten war. 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend dargelegt, darauf wird verwiesen (pag. 109, S. 3 der Entscheidbegründung). 3 Für die vorliegend zu klärende Beweisfrage kann auf die in den Akten vorhandene Fotodokumentation des fraglichen Strassenabschnittes abgestellt werden (vgl. pag. 58 ff.). Auf diese Aufnahmen wird im Folgenden noch näher einzugehen sein. 8. Beweiswürdigung bezüglich der Frage des Innerortscharakters 8.1 Würdigung durch die Vorinstanz und Argumente des Beschuldigten Die Vorinstanz hat den Innerortscharakter des fraglichen Strassenabschnittes be- jaht und festgehalten, dass sich rechts und links der Messstelle Bauten eines Schreinereibetriebs befinden und zudem Nebenstrassen, welche zu Wohnhäusern führten, einmünden würden. Der Beschuldigte habe damit mit regem Werkverkehr, Fussgängern sowie aus der Nebenstrasse einmündenden Verkehrsteilnehmern rechnen müssen (pag. 110, S. 4 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte hielt dem anlässlich seines Plädoyers an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entgegen, an der betreffenden Stelle würde sich nur ein Holzla- ger befinden. Die beiden Wohnhäuser seien nicht in Strassennähe und auch die zum Dorfkern gehörenden Häuser würden hinter der Messstelle liegen. 8.2 Würdigung durch die Kammer Die Kammer geht grundsätzlich davon aus, dass der betreffende Strassenabschnitt in Bachhaus innerhalb der signalisierten Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h Innerortscharakter aufweist. Der betreffende Kartenausschnitt zeigt, dass sich in Bachhaus mehrere Wohnhäuser, welche direkt neben der Hauptstrasse lie- gen, befinden. Zudem befindet sich in der Mitte des Dorfes auch eine Bushaltestel- le. Schliesslich sind auch insgesamt 3 einmündende Nebenstrassen auszumachen (vgl. pag. 39). Insbesondere mit Blick auf die sich im kleinen Dorfkern befindlichen Wohnhäuser und die Bushaltestelle, welche darauf schliessen lassen, dass jeder- zeit mit Fussgängern und insbesondere auch mit schwachen Verkehrsteilnehmern wie Kindern und älteren Personen gerechnet werden muss, ist der Innerortscharak- ter von Bachhaus zu bejahen. Dass sich ein Sägereibetrieb im Dorf befindet, ver- mag an dieser Qualifikation nichts zu ändern, zumal das Bundesgericht festgehal- ten hat, dass der Umstand, dass sich entlang der Strasse Gewerbe etc. befindet, den Innerortscharakter nicht ausschliesst, sondern bestätigt (Urteil des Bundesge- richts 6B_677/2014 vom 20. November 2014, E. 2.3.3). Auch das Vorhandensein von Nebenstrassen bestätigt den Innerortscharakter einer Strasse, selbst wenn nicht mit regem Verkehr zu rechnen ist (BGE 121 II 127 E. 4a). Unerheblich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Beschuldigten, in anderen Dörfern betrage die zulässige Höchstge- schwindigkeit 70 km/h. Rückschlüsse auf den vorliegenden Sachverhalt sind offen- sichtlich nicht möglich und vermögen am Innerortscharakter von Bachhaus nichts zu ändern. Auch wenn der Innerortscharakter zu bejahen ist, ist in sachverhaltsmässiger Hin- sicht doch festzuhalten, dass an der Stelle, an dem die Geschwindigkeitsüber- schreitung gemessen wurde, keine unübersichtliche Situation vorherrscht. Den so- genannten Dorfkern hatte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Messung bereits hinter sich gelassen. An der Messstelle befindet sich ein Schreinereibetrieb mit diversen 4 Holzlagern, welche sich jedoch in einem Abstand von einigen Metern zur Strasse befinden (pag. 58). Zwar mündet eine Nebenstrasse ein (pag. 62), diese führt je- doch nur zu einem einzigen und entfernten Wohnhaus (pag. 39). Das Wohnhaus, welches sich nahe bei der Strasse befindet, verfügt über eine Einfahrt auf die Hauptstrasse, diese ist jedoch von weitem gut erkennbar und übersichtlich (pag. 70). An der Messstelle war zudem die Signalisation, mit der die Geschwindig- keitsbegrenzung von 50 km/h aufgehoben wurde, bereits erkennbar. 9. Beweiswürdigung bezüglich des Anlasses der Geschwindigkeitsüberschrei- tung Zur Klärung dieser Beweisfrage ist auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldig- ten abzustellen. Seine Angaben anlässlich der ersten Einvernahme vom 10. Fe- bruar 2016 sind jedoch nur beschränkt dienlich. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, war weder dem Beschuldigten noch dem einvernehmenden Polizisten bewusst, wo genau die Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden hatte (pag. 10 f.). Der Beschuldigte hielt jedenfalls anlässlich dieser ersten Einvernahme fest, er be- schleunige sicherlich nicht mitten im Dorf auf 80 km/h. Wenn, dann müsste es am Ende der 50 km/h Zone gewesen sein (pag. 10 f.). Auch in seinem Schreiben vom 27. April 2015 brachte der Beschuldigte vor, dass er stets vorsichtig fahre, da ihm die Bedeutung der Einhaltung der Maximalgeschwindigkeit für die Sicherheit der Kinder bewusst sei. Es sei lediglich denkbar, dass er bei der Schreinerei kurz vor dem Ende der 50 km/h Zone zu schnell gefahren sei. Dies wäre jedoch zumindest ein fragwürdiger Standort für eine Geschwindigkeitsmessung (pag. 31). Auch am 21. August 2016 brachte der Beschuldigte vor, er habe am Ende der 50er Zone scheinbar zu früh beschleunigt, das Radarmessgerät sei zudem offensichtlich nicht im dichtbebauten Bereich platziert gewesen (pag. 77). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte erneut vor, es könne sein, dass er frühzeitig beschleunigt habe. Er hätte jedoch nicht das Gefühl gehabt, so schnell gefahren zu sein (pag. 93). Die Angaben des Beschuldigten sind konstant und überzeugend. Darauf kann ab- gestellt werden. Der Beschuldigte hat glaubhaft betont, ein vorsichtiger Fahrer zu sein. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz seines Alters keine einschlägigen Vorstrafen aufweist (pag. 145). Zudem weist auch der Um- stand, dass der Beschuldigte sich nicht erklären konnte, wo die Radarmessung stattgefunden hatte, darauf hin, dass der Beschuldigte nicht bewusst und ungeach- tet der Signalisation zu schnell gefahren ist. Vielmehr ist in Einklang mit seinen Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegen Ende der 50 km/h Zo- ne – als er bereits die Aufhebung der geltenden Höchstgeschwindigkeit wahrge- nommen hat – zu früh beschleunigt hatte. III. Rechtliche Würdigung 10. Würdigung durch die Vorinstanz und Argumente des Beschuldigten Die Vorinstanz hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung bejaht. Der Beschuldigte habe aufgrund des 5 bestehenden Innerortscharakters mit auftretenden schwächeren Verkehrsteilneh- mern rechnen müssen. Er habe gewusst, dass sich an der betreffenden Stelle eine Schreinerei befinde und habe zumindest ein bedenkenloses Verhalten gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern offenbart. Sein Verhalten sei mindestens als grobfahrlässig zu beurteilen, womit alle Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erfüllt seien (pag. 112 f., S. 7 f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte bestreitet hingegen sinngemäss das Vorliegen des subjektiven Tatbestands. An der betreffenden Stelle sei die Sicherheit nicht tangiert, durch die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung habe er keine Gefährdung geschaf- fen. Er sei ein verantwortungsbewusster Fahrer und fahre innerorts stets langsa- mer. 11. Rechtliche Würdigung durch die Kammer Eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer in subjektiver Hinsicht eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Indem der Beschuldigte die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten hat, hat er den Tatbestand der groben Verkehrsregelver- letzung objektiv (gerade) erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2014 vom 20. November 2014, E. 2.2). Hingegen bestreitet der Beschuldigte sinngemäss das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Das Bundesgericht hat hierzu Folgendes festgehal- ten (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017, E. 1.2.1 mit Hinweisen, Hervorhebung durch Kammer): Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsre- gelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme ei- ner groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Das Bundesgericht hat weiter ausgeführt, dass für die Beurteilung, ob das Verhal- ten rücksichtslos sei, ein strenger Massstab gelte. Wolle man das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsstrafrecht ernst nehmen, dürfe insbesondere nicht un- besehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverlet- zung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2010 vom 5. April 2011, E. 3.3.3 sowie auch BGer 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017, E. 1.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine Geschwindigkeitsüber- schreitung um mehr als 25 km/h innerorts eine schwere Verkehrsregelverletzung dar, da eine übersetzte Geschwindigkeit gerade innerorts eine erhebliche Gefahr darstelle, da die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize innerorts grösser als 6 ausserorts sei und eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordere. Zudem seien viele schwache Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger und Velofahrer vorhanden, die – vor allem Kinder und ältere Menschen – einem besonderen Risiko ausgesetzt seien. Darüber hinaus bestehe eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen (BGE 121 II 127 E. 4b). Die Kammer erachtet das Verhalten des Beschuldigten vorliegend nicht als rück- sichtslos und verneint das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes: Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstge- schwindigkeit um 25 km/h überschritten hat, womit er sich im untersten möglichen Bereich einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung befindet. Zusammen mit dem einwandfreien automobilistischen Leumund spricht dies – insbesondere mit Blick auf das Alter des Beschuldigten sowie auf seine gemachten Aussagen – be- reits in einem gewissen Mass eher gegen das Vorliegen des subjektiven Tatbe- stands. Weiter ist beachtlich, dass der Beschuldigte kurz vor Ortsausgang beschleunigt hat, also zu einem Zeitpunkt, indem die Signalisation, mit der die Geschwindig- keitsbeschränkung aufgehoben wurde, bereits sichtbar war. Angesichts der Tatsa- che, dass der Beschuldigte sich nur noch knapp innerorts aufhielt und insbesonde- re mit Blick auf die vorherrschenden Strassenverhältnisse kann sein Verhalten – also das zu frühe Beschleunigen – nicht als rücksichtslos bezeichnet werden. Im betreffenden Strassenabschnitt befand sich nur ein Wohnhaus an der Strasse. Die- ses verfügt über eine gut überblickbare Ausfahrt und grenzt damit nicht unmittelbar an die Strasse an. Die einmündende Nebenstrasse rechts führt lediglich zu einem weiter entfernten Wohnhaus, womit nicht mit regem Verkehr gerechnet werden muss. Die Wahrscheinlichkeit einer Seitenkollision, welche typischerweise innerorts besteht, ist angesichts dieser Verhältnisse vernachlässigbar klein. Weiter befindet sich neben der Strasse eine Sägerei mit einem Holzlager. Zwar ist nicht auszusch- liessen, dass sich in der Nähe des Holzlagers auch Menschen aufhalten, diese können jedoch angesichts des Umstands, dass die Holzlager einige Meter von der Strasse entfernt sind, rechtzeitig wahrgenommen werden. Selbst bei einer allfälli- gen Unachtsamkeit dieser Personen besteht damit aufgrund der Entfernung zur Strasse keine unmittelbare Kollisionsgefahr. Da es sich bei einer Sägerei zudem um einen Gewerbebetrieb handelt, auf dem sich mehrheitlich erwerbstätige Perso- nen im entsprechenden Alter aufhalten, ist im betreffenden Strassenabschnitt kaum mit besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Insbesondere dürften weder ältere Personen noch Kinder regelmässig in diesem Bereich am äussersten Rand des Weilers anzutreffen sein. Zwar ist – wie dies die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat – durchaus mit Werkverkehr zu rechnen. Auch hier durfte der Be- schuldigte jedoch aufgrund der Art des Gewerbes davon ausgehen, dass es sich dabei um eher grössere und schwerere Fahrzeuge handeln dürfte. Die Wetter- und Sichtverhältnisse waren zudem gut, auch herrschte nur wenig Verkehr und der Be- schuldigte war ortskundig und kannte insbesondere die Verhältnisse in Bachhaus. Indem der Beschuldigte mit Blick auf die oben erläuterten Strassenverhältnisse be- reits vor dem Ende der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h be- schleunigt hat, hat er nach Ansicht der Kammer kein rücksichtsloses Verhalten of- 7 fenbart, womit der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung zu verneinen ist. Der Beschuldigte ist demzufolge der einfachen Verkehrsregelverlet- zung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig zu er- klären. IV. Strafzumessung 12. Strafdrohung Die einfache Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 und 333 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 bestraft. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 StGB). Dies gilt auch im Bereich der Übertretungsbussen, weswegen im Folgenden auf die vorliegend zu berücksichtigenden Tat- und Täterkomponenten einzugehen ist. 13. Tatkomponenten Davon ausgehend, dass der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelver- letzung verneint wurde und sich die Strafzumessung im Rahmen der einfachen Verkehrsregelverletzung bewegt, ist von einem eher schweren Verschulden auszu- gehen. Der Beschuldigte hat die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h er- heblich überschritten. Er war sich der geltenden Höchstgeschwindigkeit bewusst, hat jedoch – kurz vor der entsprechenden Signalisation – zu früh beschleunigt. Der Beschuldigte hat wie dargelegt nicht rücksichtslos gehandelt, was jedoch als tatbe- standsimmanent zu gelten hat und deswegen zu keiner Verschuldensminderung führt. Die übrigen Komponenten der Tatbegehung sind insgesamt neutral zu wer- ten. Der Beschuldigte handelte fahrlässig. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 21-24 km/h innerorts eine Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 600.00 (Ziff. 2.16) vor. Mit Blick auf die Geschwindigkeitsüber- schreitung von 25 km/h innerorts sowie die konkreten Umstände erachtet die Kammer eine deutliche Erhöhung der Busse als angezeigt. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ist daher von einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 auszugehen. 14. Täterkomponenten Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 115, S. 9 der Entscheidbegründung): Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich neutral aus. Er ist weder vorbestraft (pag. 13) noch hatte er Administrativmassnahmen zu gewärtigen (pag. 14). Dies führt bekanntlich aber nicht zu einer Strafmilderung (BGE 136 IV 1). Ansonsten ist über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts Strafzumessungsrelevantes aktenkundig: Der Beschuldigte absolvierte 1983 einen Master in Betriebswirtschaftslehre an der Uni St. Gallen. Nach verschiedenen beruflichen Tätig- keiten machte sich der Beschuldigte 2005 mit einer Einzelfirma selbständig. Über diese wurde 2015 8 der Konkurs eröffnet. Seither arbeitet der Beschuldigte im Unternehmen eines Kollegen und erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 1‘200.00 brutto. Privat ist der Beschuldigte geschieden und Vater zweier erwachsener Kinder. Er lebt momentan in einem Provisorium. Der Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von CHF 800‘000.00 (zum Ganzen: pag. 91 f.). Es ist weiter von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, welche sich neutral auswir- ken, ist von einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 auszugehen. 15. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte wird der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 10 Tage. V. Kosten und Entschädigung 16. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Regel von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO folgt der Annahme, dass bei strafrecht- lichem Verschulden i.d.R. ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat. Das kostenrechtliche Verschulden wird durch das strafrechtliche Verschulden indiziert. Es gilt somit im Falle der Kostenauflage an die verurteilte beschuldigte Person das Prinzip des vermuteten Verschuldens, wobei die Präsumtion die Gleichsetzung von strafrechtlichem und kostenrechtlichem Verschulden betrifft. Die Kostentragungs- pflicht ergibt sich mit anderen Worten daraus, dass die verurteilte beschuldigte Person die Kosten zu Lasten der Allgemeinheit als Folge ihrer Tat schuldhaft ver- ursacht hat. Im strafprozessualen Kostenrecht gilt mithin grundsätzlich das Ver- schuldensprinzip, wobei das kostenrechtliche Verschulden der verurteilten be- schuldigten Person präsumiert wird; liegen indessen besondere Umstände vor, kann diese Präsumtion umgestossen werden (THOMAS DOMEISEN in: Basler Kom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 2 zu Art. 426 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen vorliegend CHF 5‘053.80, wobei CHF 900.00 auf die Kosten der Untersuchung, CHF 1‘200.00 auf die Kosten des Gerichts sowie CHF 2‘953.80 auf die Auslagen im Zusammenhang mit dem Gut- achten entfallen. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der einfachen Verkehrsre- gelverletzung schuldig gemacht, weswegen er die Einleitung des Verfahrens schuldhaft bewirkt, und die Kosten der Untersuchung zu tragen hat. Der Beschul- digte hat sich zudem (unter anderem) auf den Standpunkt gestellt, die Messung sei möglicherweise nicht korrekt gewesen, weswegen ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Der Beschuldigte hat auch diese Kosten verursacht und entsprechend zu übernehmen. Hingegen hat sich der Beschuldigte sinngemäss stets auf den Standpunkt gestellt, kein rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt 9 zu haben. Wie sich auch aus seinen Ausführungen vor erster Instanz ergibt, hätte der Beschuldigte den Strafbefehl nicht angefochten, wäre er der einfachen Ver- kehrsregelverletzung schuldig erklärt worden. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘200.00 hat dementsprechend der Kanton Bern zu tragen. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3‘853.80 hat der Beschuldigte zu bezahlen. 17. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte, welcher einen Schuld- spruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung beantragt hat, als vollumfänglich obsiegend zu gelten. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und 3 sind die oberinstanz- lichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, durch den Kanton Bern zu tragen. 10 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. Februar 2016 in Rüegsbach (Rüegsau), Bachhaus, durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit inner- orts, und in Anwendung der Artikel 47, 106, 333 StGB 426 Abs.1, 428 Abs.1 und 3 StPO 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG 4a Abs. 1 Bst. a VRV 22 Abs. 1 SSV verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festge- setzt; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, beste- hend aus den Kosten der Untersuchung von CHF 900.00 und den Auslagen für das Gutachten von CHF 2‘953.80, total ausmachend CHF 3‘853.80. Die restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00 (Kosten des Gerichts inkl. schriftliche Begründung) sind durch den Kanton Bern zu tragen. II. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, sind durch den Kanton Bern zu tragen. III. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 11 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 18. Mai 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 29. August 2017) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12