428 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag vollumfänglich durch, so dass die oberinstanzlichen Verfahrenskosten ebenfalls vom Beschuldigten zu bezahlen sind. Sie werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt. 20. Entschädigung Der Beschuldigte hat weder für das erstinstanzliche noch für das oberinstanzliche Verfahren Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte. 15 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: