14 Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ausgehend von den finanziellen Angaben des Beschuldigten zu seinem Einkommen und Vermögen (pag. 7 f.; 61 f. und 75 Z. 18-20; pag. 163) geht die Kammer von einem monatlichen Netto-Einkommen von CHF 6‘800.00 aus. Dies ergibt einen Tagessatz von CHF 170.00.