42 Abs. 4 StGB). Mit der Staatsanwaltschaft erscheint es der Kammer angebracht, die schuldangemessene Strafe von 75 Strafeinheiten im Verhältnis 4:1 in eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe und 15 Strafeinheiten Verbindungsbusse aufzuteilen (BGE 135 IV 188, E. 3.4.4). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Verbindungsbusse wird entsprechend auf 15 Tage festgesetzt. 17. Höhe des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach