16. Bedingte Strafe und Verbindungsbusse Der gute automobilistische Leumund führt dazu, dass eine unbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht notwendig erscheint. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB).