Innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist somit aufgrund der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Kammer erscheinen die von den VBRS-Richtlinien für den Regelfall vorgesehenen und von der Staatsanwaltschaft beantragten 75 Strafeinheiten als angemessen. Der Beschuldigte verfügt bis anhin über einen guten automobilistischen Leumund, was allerdings erwartet werden darf. Er weist auch sonst keine Vorstrafen auf und seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu werten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.