den zum Urteilszeitpunkt geltenden Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS) wird ein Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 40-44 km/h mit 75 Strafeinheiten sanktioniert (Teil I./1./VIII./2.16 der VBRS- Richtlinien). Da eine Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate beträgt und die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt sind (dazu unten), kommt mit Blick auf das Strafmass vorliegend nur eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34, 40 und 40 StGB).