13 Gemäss den zum Urteilszeitpunkt geltenden Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS) wird ein Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 40-44 km/h mit 75 Strafeinheiten sanktioniert (Teil I./1./VIII./2.16 der VBRS- Richtlinien).