solche werden auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Damit erfüllt das Verhalten des Beschuldigten neben dem objektiven auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG und er ist entsprechend der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 44 km/h, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 14. Strafrahmen und Strafart Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor.