Der Beschuldigte bringt nicht vor, er habe die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrgenommen. Da er die nämliche Strecke nur Minuten zuvor in der Gegenrichtung passierte, liegt dies auch nicht nahe. Die Radarbilder lassen schliesslich auf gute Sichtverhältnisse und trockene Strassen schliessen. Nach dem Gesagten sind für die Kammer keine Umstände ersichtlich, welche die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen lassen würden; solche werden auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht.