Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h liegt zudem über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben ist. Wer die geltende Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet, handelt in aller Regel vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3.1 mit Verweis auf BGE 123 II 37 E. 1f). Der Beschuldigte bringt nicht vor, er habe die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrgenommen.