13. Subsumtion Der Beschuldigte wurde ausserorts bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gemessen. Nach einem Abzug der Sicherheitsmarge überschritt er die geltende Höchstgeschwindigkeit damit um 44 km/h. Dass dieses Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, bedarf mit Blick auf die vorstehende Erwägung keiner weiteren Bemerkungen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h liegt zudem über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben ist.