Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer weder den angegebenen Grund für die Anpassung der Aussagen, noch deren Inhalt in den Kernpunkten als nachvollziehbar und damit glaubhaft. Die nachträgliche Schilderung des Beschuldigten stellt vielmehr eine bloss theoretische Möglichkeit des Andersseins dar, welche als solche nicht geeignet ist, gewichtige Zweifel an seiner – auf äusserst starken Belastungsindizien basierenden – Täterschaft zu begründen. Die Kammer geht damit – in Ergänzung des erstellten Sachverhalts – davon aus, dass der Beschuldigte den C.________ (Fahrzeug) auch um 21.00 Uhr auf der D.__